Der CDU-Gemeindeverband Elchesheim-Illingen kritisiert die geplante neue Hauptsatzung der Gemeinde Elchesheim-Illingen und fordert mehr Transparenz bei der Gemeinderatsarbeit.
Mehr Kompetenzen für den Bürgermeister
Am Montag, den 22. Juni 2020 will der Gemeinderat von Elchesheim-Illingen in öffentlicher Sitzung eine neue Hauptsatzung für die Gemeinde beschließen. „Eine Aktualisierung dieser ist mit Sicherheit notwendig, aber nicht mit dieser Reichweite“, erklärt Florian Kieser, Vorsitzender des örtlichen CDU-Gemeindeverbands. Der Gemeindeverband kritisiert dabei insbesondere die weiten Zuständigkeiten, die dem Bürgermeister vom Gemeinderat eingeräumt werden sollen. „Der Bürgermeister von Elchesheim-Illingen hätte nach dem geplanten Entwurf deutlich mehr Macht als jeder seiner Bürgermeisterkollegen in den umliegenden Gemeinden, obwohl diese teilweise deutlich größere Gemeinden leiten.“ So übersteigen fast alle festgelegten Wertgrenzen diejenigen der Gemeinden Au am Rhein, Bietigheim und Durmersheim deutlich (vgl. angehängte Vergleichstabelle). Allein schon dies gibt aus Sicht der örtlichen CDU Anlass, die Weite der geplanten Aufgabenübertragung zu hinterfragen.
Unter anderem soll der Bürgermeister in Zukunft alle personalrechtlichen Entscheidungen der Beschäftigten bis 9a TVöD bzw. Beamten bis A9 allein ohne Mitwirkung des Gemeinderats treffen können. „In dessen Rahmen kann er nun einstellen, entlassen und befördern, ohne dass der Gemeinderat mitwirkt oder von Amts wegen informiert werden muss,“ erklärt der örtliche CDU-Vorsitzende. „Wir gehen dabei sogar davon aus, dass dies aktuell auf alle Gemeindebediensteten mit Ausnahme des Haupt- und Rechnungsamtsleiters zutreffen würde.“ Eigentlich hat der Gemeinderat das Letztentscheidungsrecht in allen Personalangelegenheiten der Gemeinde. Es handelt sich damit aus Sicht des CDU-Ortsverbands um eines der wichtigsten Rechte des Gemeinderats, welches nun fast vollständig auf den Bürgermeister übergehen solle. In der bisherigen Hauptsatzung war eine Aufgabenübertragung bei personalrechtlichen Entscheidungen nicht vorgesehen.
Keine Gründe für derartige Übertragungen erkennbar
Nach § 44 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg kann der Gemeinderat Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich auf den Bürgermeister übertragen, um sich zu entlasten. Soweit der Gemeinderat von der Möglichkeit der Aufgabenübertragung Gebrauch gemacht hat, ist ihm jede Möglichkeit der Einflussnahme genommen. Der Bürgermeister muss den Gemeinderat auch nicht von Amts wegen über die Ausübung dieser informieren. Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister die übertragenen Aufgaben nur für die Zukunft durch Änderung der Hauptsatzung wieder entziehen.
Folglich stärkt der Gemeinderat durch eine Übertragung nicht nur die Stellung des Bürgermeisters, sondern schwächt zugleich seine eigene Position und verringert seinen Einfluss. Somit sollte nach Ansicht des CDU-Ortsverbands eine Aufgabenübertragung nur vorgenommen werden, wenn es zwingend erforderlich sei. „Gründe, die für eine derartige Reichweite der Aufgabenübertragung in einer Gemeinde unserer Größe sprechen, sind aber für uns gerade nicht erkennbar,“ stellt Kieser fest. Auch die Begründung zur Sitzungsvorlage schweige hierzu vollständig.
Der CDU-Gemeindeverband spricht sich deshalb dafür aus, den vorliegenden Entwurf abzulehnen und stattdessen eine Hauptsatzung zu verabschieden, die sich von der Reichweite der Zuständigkeiten an den Hauptsatzungen der anderen Gemeinden orientiere.
Mehr Öffentlichkeit und Transparenz gefordert
Daneben kritisiert der CDU-Gemeindeverband den bisherigen Beratungsverlauf der Satzung, der seit der Klausurtagung des Gemeinderats im vergangenen Jahr ausschließlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat. Nachdem die Gemeindeverwaltung einen entsprechenden Tagesordnungspunkt eigentlich für die Sitzung am 4. Mai 2020 zur öffentlichen Beratung angesetzt hatte, wurde er zu Beginn der Sitzung auf Antrag der Elchesheim-Illinger-Liste (EIL) abgesetzt und damit bislang nicht öffentlich beraten. „Wir finden es nicht gut, dass so wichtige Entscheidungen ausschließlich hinter verschlossenen Türen beraten werden, um dann in der öffentlichen Sitzung darüber abzustimmen,“ moniert der CDU-Vorsitzende.
Ein solches Vorgehen entspreche aus Sicht der örtlichen CDU weder transparenter Gemeinderatsarbeit noch dem in der Gemeindeordnung vorgesehenen Öffentlichkeitsgrundsatz. Die Gemeindeordnung sieht nur in bestimmten Ausnahmefällen nicht-öffentliche Beratungen des Gemeinderats vor; nämlich dann, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordert (§ 35 Absatz 1 Satz 2 GemO BW). „Die Bürger haben ein Anrecht darauf, zu wissen, welche Entscheidungen im Gemeinderat diskutiert und aus welchen Gründen Entscheidungen getroffen werden.“ Er kündigt deshalb an, dass der CDU-Gemeindeverband in den kommenden Wochen und Monaten auf die Gemeindeverwaltung und den Gemeinderat zugehen wolle, um gemeinsam zu beraten, wie die Arbeit des Gremiums in Zukunft öffentlicher und transparenter gestaltet werden kann.
Vergleich der Wertgrenzen in den Hauptsatzungen: Drei Beispiele
1. Personalrechtliche Entscheidungen (§ 7 II Nr. 2.3 Hauptsatzung der Gemeinde n.F.)
Gemeinde Elchesheim-Illingen:
alte Fassung: –
neue Fassung: bis zur Entgeltgruppe 9a TVöD bzw. Besoldungsgruppe A9
Gemeinde Au am Rhein: bis zur Entgeltgruppe 5 TVöD bzw. S8a bzw. Besoldungsgruppe A6
Gemeinde Bietigheim: (nur) bzgl. Aushilfskräften
Gemeinde Durmersheim: bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD
2. Die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu (Zeitraum) in unbeschränkter Höhe (§ 7 II Nr. 2.6 Hauptsatzung der Gemeinde n.F.)
Gemeinde Elchesheim-Illingen:
alte Fassung: Bis zu 3 Monate
neue Fassung: Bis zu 12 Monate
Gemeinde Au am Rhein: Bis zu 3 Monate
Gemeinde Bietigheim: Bis zu 3 Monate
Gemeinde Durmersheim: Bis zu 3 Monate
3. „Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagungen solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall“ (§ 7 II Nr. 2.7 Hauptsatzung der Gemeinde n.F.)
Gemeinde Elchesheim-Illingen:
alte Fassung: 1.000 €
neue Fassung: 10.000 €
Gemeinde Au am Rhein: 2.500 €
Gemeinde Bietigheim: 3.500 €
Gemeinde Durmersheim: 2.500 €
Vergleichstabelle mit allen Wertgrenzen
Pressemitteilung des CDU-Gemeindeverbands
Synopse bzw. Vergleich zwischen alter und neuer Hauptsatzung